Ungeziefer: Selbst Kakerlaken müssen mit…

29. Mai 2020

Eine Ameisenstraße im Zimmer oder die Kakerlake im Bad ist nicht immer ein Grund, einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises vom Veranstalter zurückzuverlangen.

Je nach Urlaubsland und Unterkunft müssen Urlauber Ungeziefer hinnehmen, beispielsweise wenn die Belästigung durch Insekten wegen klimatischer oder landschaftlicher Besonderheiten üblich ist. Grundsätzlich gilt: In einfachen Unterkünften, insbesondere in südlichen Regionen, müssen Reisende mit vereinzelt auftretenden Ameisen und Insekten leben.

So wurden zehn Kakerlaken in einem Zimmer auf Gran Canaria für hinnehmbar erachtet (AG Bonn: Az.: 4 C 470/95 ). Ebenso wurde entschieden für eine Vielzahl von Stechfliegen am Hotelstrand in der Dominikanischen Republik.

Mangel anzeigen

Liegt jedoch ein unzumutbarer Ungezieferbefall vor, müssen sie den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzeigen. Dafür sollten Sie als Beweis Fotos sammeln und Zeugen suchen. Die Anzeige sollte ebenfalls in Anwesenheit von Zeugen gegenüber dem Reiseleiter erfolgen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden.

Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Ersatzangebot

Der Reiseveranstalter kann daraufhin die Störung beseitigen oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es der von Ihnen gebuchten Unterkunft entspricht oder besser ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sich die Ersatzunterkunft in einem anderen Ort befindet. Wird das Ungeziefer beseitigt oder nehmen Sie das Ersatzangebot des Reiseveranstalters an, können Sie keine Reisepreisminderung mehr geltend machen.

Reisepreises mindern

Wird der Mangel nicht beseitigt, können Sie, wenn Sie den Reisepreise vor dem 1.7.2018 gebucht haben, innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Rückreisetermin verlangen, dass der Reiseveranstalter einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises erstattet; dies muss schriftlich und nachweisbar passieren, am besten per Fax mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) oder Einwurfeinschreiben. Haben Sie die Pauschalreise später gebucht, müssen Sie diese Frist nicht mehr einhalten, sondern nur noch die zweijährige Verjährungsfrist.

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist setzen, den Mangel zu beseitigen. Dies müssen Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie, wenn Sie die Pauschalreise vor dem 1.7.2018 gebucht haben, innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Rückreisetermin vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Fax mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht oder Einwurfeinschreiben. Haben Sie die Reise später gebucht, müssen Sie diese Frist nicht mehr beachten, sondern nur noch die zweijährige Verjährungsfrist.

Mangel selbst beseitigen

Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen:

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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