Pauschalreise wegen Corona storniert: Gu…

31. Mai 2020


Dass gerade jetzt manche, deren Pauschalurlaub storniert worden ist, auf die Rückzahlung warten müssen, wirkt so, als würden die Anbieter auf Zeit spielen – in der Hoffnung, dass die von der Reisebranche angestrebte Gutscheinlösung doch noch Gesetz wird. Die EU-Kommission hat den Plänen der Bundesregierung eine klare Absage erteilt und die Bundesregierung hat solche Planungen am 20. Mai aufgegeben und setzt auf Freiwilligkeit bei Verbrauchern. Zwangsgutscheine für ausgefallene Pauschalreisen werden nicht kommen. Anbieter müssen daher Rückerstattungen in Geld innerhalb von 14 Tagen vornehmen.

Sie haben nun grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wenn Ihnen der Reiseveranstalter einen Gutschein anbietet:

  1. Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht und aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter oder der Airline handeln möchte, kann den Gutschein akzeptieren, insbesondere wenn er einen höheren Wert hat (manche Anbieter wollen Sie als Kunden unbedingt behalten und bieten Gutscheine an, die einen höheren Wert haben, als den ursprüngliche Reisepreis).

    Das Risiko: Eine Insolvenz des Anbieters. In diesem Fall dürfte das Geld verloren sein, denn in Insolvenzverfahren ziehen Verbraucher meistens den Kürzeren. Zwar bieten manche Veranstalter einen Gutschein an, der gegen Insolvenz abgesichert ist. Dies ist allerdings derzeit die Ausnahme. Sollte der Reiseveranstalter Ihnen einen abgesicherten Gutschein anbieten, so ist ein Gutschein durchaus eine akzeptable Möglichkeit.

  2. Geld zurückfordern: Benötigt man dringend das Geld und möchte sich nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen, sollte man sich an den Pauschalreiseanbieter wenden und die Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen bestehen. Dabei sollte man eine Frist von 14 Tagen setzen. Wenn der Anbieter nicht reagiert, bleibt nur der Rechtsweg. Wenn Sie Ihr Geld zurückfordern möchten, können Sie unseren kostenlosen Musterbrief nutzen.

Führt der Musterbrief noch nicht zum gewünschten Ergebnis, haben Sie vor einer kostspieligen Klage zunächst die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen den Anbieter zu führen. Dies ist einfach möglich und kostet nicht viel. Bezahlt der Anbieter nicht und erhebt keinen Einspruch, haben Sie einen vollstreckbaren Titel. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Mahnverfahren aufgrund der eindeutigen Rechtslage bis jetzt erfolgreich sind. In einem eigenen Artikel erklären wir, wie Sie das Mahnverfahren in Gang setzen können.



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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