Noch zu Hause und schon Ärger..

2. Juni 2020

Ist die Urlaubsreise gebucht, schlagen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften zum Ärger der Verbraucher manchmal noch nachträglich Kosten drauf.

Zu dem eigentlich vereinbarten Reisepreis verlangen sie Sicherheitsgebühren oder einen Zuschlag für teurer gewordenes Kerosin.

Doch Mehrkosten für Pauschalreisen und Flüge müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Vertragsschluss gezahlt werden.

Nachträgliche Zuschläge sind oft unzulässig

Veranstalter und Airlines dürfen den Preis für eine Pauschalreise bzw. einen Flug nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Solche Preisänderungsklauseln finden sich zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Anbieter, sind aber häufig unwirksam. Bei Pauschalreiseverträgen, die nach dem 30.06.2018 abgeschlossen wurden, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt vor Abschluss des Pauschalreisevertrages aushändigen. Aus diesem Formblatt müssen sich die wesentlichen Rechte des Reisenden ergeben, wozu auch die Information gehört, unter welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf.

Für Verträge, die vor dem 1.7.2018 geschlossen wurden gilt: Der Reiseveranstalter muss bei Vertragsschluss auf die AGB deutlich hinweisen und dafür sorgen, dass der Kunde sie zur Kenntnis nehmen kann – z.B. indem er diesem vor der Unterschrift einen Katalog mit den vollständigen Vertragsklauseln aushändigt. Findet der Reisende die Bedingungen dagegen erstmals auf der Buchungsbestätigung vor oder kann er sie nur im Reisebüro (komplett) einsehen, sind sie gar nicht erst Vertragsinhalt geworden. Ein nachträgliches Drehen an der Preisschraube ist dann nicht erlaubt. Das gilt auch bei einzeln gebuchten Flügen, wo der Fluggast das Ticket mit den Beförderungsbedingungen normalerweise erst nach der Buchung erhält.

Bei Verträgen, die ab dem 1.7.2018 geschlossen wurden gilt: Hat der Pauschalreiseveranstalter das zutreffend ausgefüllte Formular, aus dem sich die Rechte des Reisenden ergeben, nicht vor Vertragsschluss ausgehändigt, kann eine Preiserhöhung nicht geltend gemacht werden.

Teurer darf die Reise im Nachhinein nur werden, wenn vorher klar ist, wie der neue Preis genau berechnet wird. Beinhaltet die Preisänderungsklausel bloß einen Verteilungsmaßstab oder gar allgemeine Floskeln, ist sie unwirksam. Schwammige Klauseln, mit denen Reiseveranstalter Zuschläge auf ihre Kunden abwälzen wollten, wurden bereits vom Bundesgerichtshof und einigen Oberlandesgerichten gekippt: BGH, Urteile vom 19.11.02, Az. X ZR 253/01 (Bucher Reisen), X ZR 243/01 (Alltours); OLG Frankfurt, Urteil v. 03.06.02, Az. 1 U 55/01 (NUR Touristic = Neckermann); OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.01, Az. 6 U 29/01 (LTU Touristik); OLG Celle, Urteil vom 24.10.02, Az. 11 U 331/01 (TUI).

Nicht für alle Leistungen sind Preiszuschläge erlaubt. Neben gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit dürfen Reiseanbieter nur höhere Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse auf den Kunden umlegen. Waren die Mehrkosten zur Zeit der Buchung vorhersehbar, kann man die Zahlung verweigern.

Wichtig:

Wurde die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht, gilt: Wer kurzfristig – bis zu vier Monate vor Urlaubsantritt – bucht, kann die Erhöhungsklausel getrost ignorieren. Nachträgliche Preiserhöhungen sind dann immer unzulässig. Bei längerfristig gebuchten Reisen muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Preisänderung spätestens drei Wochen vor Abreise mitteilen. Ein Preiszuschlag ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ist unwirksam und braucht nicht bezahlt zu werden. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 Prozent können Sie vom Reisevertrag ohne Kosten zurücktreten.

Wurde die Reise ab dem 1.7.2018 gebucht, gilt: Eine Preiserhöhung ist ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin unwirksam. Eine wirksame Preiserhöhung bis 8 Prozent muss der Reisende hinnehmen.

Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 Prozent, kann der Reiseveranstalter die Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie entweder innerhalb einer bestimmten Frist annimmt, oder vom Vertrag zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden mit dem Angebot einer Preiserhöhung auch wahlweise eine andere Reise anbieten.

Nach Ablauf der gesetzten Frist, gilt das Angebot als angenommen. Dies bedeutet: sie müssen unbedingt innerhalb der Frist kündigen, wenn Sie die Preiserhöhung nicht möchten.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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