Mein Flug war überbucht: Bekomme ich ein…

31. Mai 2020


Voraussetzungen

Rechtzeitig zur Abfertigung erschienen

Die genannten Ansprüche setzten zunächst voraus, dass Sie sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Sie mussten also zu der von der Fluggesellschaft, ggf. einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Schalter sein. Dafür reicht es grundsätzlich aus, wenn der Fluggast vor Ablauf der Meldefrist am Ende der Warteschlange erscheint. Die Fluggesellschaft ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW verpflichtet, noch nicht abgefertigte Fluggäste aufzurufen und sich zu vergewissern, ob diese bei Schließung des Abfertigungsschalters tatsächlich noch nicht eingetroffen sind oder lediglich in der Reihe warten. Fluggäste, die sich auf einen solchen Aufruf melden, müssen beschleunigt abgefertigt werden. In der Rechtsprechung wird zum Teil von Fluggästen verlangt, sich selbst zu melden und aktiv nachzuforschen, ob eine bevorzugte Abfertigung möglich ist, wenn sie erkennen müssen, dass sie den Schalter nicht mehr rechtzeitig erreichen werden. Ansprüche gegen die Fluggesellschaft scheiden allerdings aus, wenn Sie nicht rechtzeitig am Schalter eintreffen, weil das Sicherheitspersonal gestreikt hat oder überlastet war. Die Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die zwar oft an private Dienstleister übertragen wird. Die Fluggesellschaft hat aber keine Möglichkeit, die Kontrolle zu beeinflussen oder selbst zu übernehmen. Wenn Ihnen bereits lange vor dem Abflug die Mitnahme verweigert wird, brauchen Sie sich nicht zur Abfertigung für den ursprünglich vereinbarten Flug einzufinden. 

Keine persönlichen Gründe für die Beförderungsverweigerung

Zudem darf es keine in Ihrer Person liegenden Gründe dafür geben, dass Ihnen die Mitnahme verweigert wurde. So können die körperliche Verfassung des Fluggasts, z. B. erhöhte Thrombosegefahr wegen eines frischen Gipsverbands, sonstige Erkrankungen, Weigerung, Rauchverbote einzuhalten, Fehlen notwendiger Gesundheitszeugnisse; Sicherheitsbedenken , z. B. aufgrund gewalttätigen Verhaltens des Fluggasts, Tobens und Schreiens in alkoholisiertem Zustand, Verweigerung der Sicherheitskontrolle oder unzureichende Reisepapiere den Ausschluss von der Beförderung rechtfertigen. Bewusste Überbuchungen, bei denen mehr Passagieren ihre Buchung bestätigt wird als Sitze für den jeweiligen Flug zur Verfügung stehen, gehören nicht dazu.

Nicht freiwillig auf den Flug verzichtet

Im Fall der Überbuchung muss die Fluggesellschaft zunächst Fluggäste suchen, die freiwillig gegen entsprechende Unterstützungs- und Gegenleistungen auf die Beförderung verzichten. Als Gegenleistung können Barzahlungen oder Gutscheine über zusätzliche, auch wertvollere Flüge als die zu zahlende Ausgleichsleistung angeboten werden. Wer freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet, verliert allerdings auch Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Betreuungsleistungen und Ersatz für eventuelle zusätzliche Schäden. Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf das Luftfahrtunternehmen Fluggästen die Beförderung gegen ihren Willen verweigern. 

Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?

Wurde Ihnen die Mitnahme gegen Ihren Willen verweigert, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 125 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels (bei einem oder mehr Zwischenstopps nach der Strecke der gesamten Flugreise) sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von

250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km),

400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie

600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3500 km).

Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von 

  • höchstens zwei Stunden auf Kurzstrecken (bis 1500 km),
  • höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie
  • höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km).

Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?

Die Fluggesellschaft muss Ihnen, auch wenn Sie freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet haben, nach Ihrer Wahl eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder nur einen unangemessen späten Alternativflug an – und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar -können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Überbuchung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen. Die Betreuungsleistungen können Sie jedoch nicht verlangen, wenn Sie freiwillig auf den überbuchten Flug verzichtet haben.



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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