Lärmbelästigung: Wenn Bau- oder Straßenl…

29. Mai 2020


Täglicher Lärm von einer Baustelle in unmittelbarer Nähe der Unterkunft berechtigt Urlauber, einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Wird die Urlaubsruhe dagegen durch Verkehrslärm oder laute Diskothek-Musik gestört, gilt das nicht ohne weiteres.

Baulärm

Über eventuelle Störungen durch Baustellen, auf denen jeden Tag mehrere Stunden Maschinen dröhnen, müssen Reiseveranstalter informieren. Fehlt dieser Hinweis auf häufigen und starken Lärm, zum Beispiel im Reiseprospekt, können Sie einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt auf gelegentlichen Lärm hinweist, es aber tatsächlich mehr als ein bis zwei Stunden täglich rumort.

Macht der Reiseveranstalter in einem solchen Fall keine genauen Angaben zu Häufigkeit, Intensität und Tageszeit der Beeinträchtigung, ist dies zu ungenau. Sie sollten daher dem Veranstalter vor Reiseantritt nachweislich mitteilen, dass Sie die Reise vorbehaltlich der Geltendmachung späterer Ansprüche antreten, sich aber vorbehalten, später Ansprüche geltend zu machen, da Sie erst vor Ort den Grad der Beeinträchtigung feststellen können.

Hotellärm

Bei Verkehrslärm oder lauter Musik aus der Diskothek muss die Lärmbelästigung allerdings ein offensichtlicher Mangel der gebuchten Reise sein. Als Grundlage für die vereinbarte Leistung gilt die Katalog-Beschreibung. Weist der Reiseveranstalter in seinem Prospekt darauf hin, dass das Hotel in lebendiger Umgebung liegt oder eine eigene Diskothek bietet, kann Lärm aus diesen Quellen nicht bemängelt werden.

In südlichen Urlaubsgebieten wird nächtlicher Lärm bis Mitternacht oft auch als landestypisch und hinnehmbar angesehen. Das gilt aber nicht, wenn Ihnen die Beschreibung im Reisekatalog ein „ruhiges Feriendomizil in ruhiger Lage“ (LG Kleve, Az.:6 S 23/96) versprochen hat. Sie sollten daher Kataloge und Prospekte genau lesen. Bei Hinweisen auf Unterkünfte direkt im Zentrum, in lebhafter Lage oder in der Nähe des Flughafens muss mit Lärm gerechnet werden.

Mangel anzeigen

Wollen Sie den Reisepreis mindern, müssen sie beweisen, dass ein Reisemangel vorgelegen hat. Ist Ihnen eine ruhige Lage zugesichert worden, oder finden Sie im Katalog keinen Hinweis auf mögliche Lärmquellen, sollten Sie Beweise für die entsprechende Störung sammeln, beispielsweise Zeugen, die den Lärm bestätigen, oder Fotos von einer Baustelle. Außerdem müssen Sie dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen, dass Sie sich in Ihrer Erholung beeinträchtigt fühlen und Abhilfe verlangen. Dazu führen Sie Ihre Beanstandungen einzeln auf und lassen sich auf dieser Mängelliste die Kenntnisnahme („Zur Kenntnis genommen“) durch den Reiseleiter vor Ort bestätigen.

Nicht zuständig für die Annahme von Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Ist kein Reiseleiter zu erreichen, weder im Hotel noch am Ferienort, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland über die Mängel informiert werden – am besten telefonisch und im Beisein von Zeugen.

Ersatzangebot

Der Reiseveranstalter kann daraufhin die Störung beseitigen oder Abhilfe schaffen, indem er Ihnen ein anderes Quartier verschafft. Dieses Ersatzangebot müssen Sie nur annehmen, wenn es den gebuchten Leistungen entspricht oder höherwertig ausfällt. Überdies muss der Wechsel zumutbar sein. Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn sich das Ausweichhotel in einem anderen Ort befindet. Akzeptieren Sie die Ersatzunterkunft, können Sie für die dort verbrachten Tage später nicht verlangen, den Reisepreis wegen des Lärms zu mindern. Treffen Sie auch im neuen Hotel auf Mängel, sollten Sie wie zuvor beschrieben vorgehen.

Reisepreis mindern

Haben Sie die die Pauschalreise vor dem 1.7.2018 gebucht, müssen Sie den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten schriftlich und nachweisbar am besten per Fax mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) oder Einwurfeinschreiben auffordern, einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zu erstatten. Je nach Intensität und Dauer des Lärms können dies in der Regel zwischen fünf und 60 Prozent sein. Haben Sie die Pauschalreise ab dem 1.7.2018 gebucht, fällt diese Monatsfrist weg, und Sie müssen nur noch die Verjährungsfrist von 2 Jahren beachten.

Mangel selbst beseitigen

Unabhängig von der Art der Lärmbelästigung haben Sie noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen.

Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie, wenn Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht haben, innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem Urlaub vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar – am besten per Fax mit qualifiziertem Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) oder Einwurfeinschreiben. Haben Sie die Reise ab dem 1.7.2018 gebucht gilt diese Frist nicht mehr. Für die Verjährung dieses Anspruchs gilt das oben Gesagte.

Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie in einer ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln oder in der Kemptener Reisemängeltabelle.

Nutzen Sie unseren Musterbrief

Mit unserem Musterbrief können Sie nach Ihrem Urlaub Mängelansprüche geltend machen.

Für Reisen, die vor dem 01.07.2018 gebucht wurden, gilt: Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche muss der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Diese Ausschlussfrist gilt für Verträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen wurden, nicht mehr.

Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende. Auch ist für Verträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen wurde, keine Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB möglich.



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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