Flug annulliert wegen Corona: Wenn das T…

31. Mai 2020


Sagt eine Fluglinie den Flug ab, hat man Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, wenn man nicht zu einem späteren Zeitpunkt fliegen möchte. Doch im Moment wollen viele Anbieter den Ticketpreis nicht erstatten. Stattdessen bieten sie Gutscheine an.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Fordern Sie die Erstattung des Ticketpreises mit Hilfe unseres Musterbriefes schriftlich bei der Airline ein und setzen Sie eine Frist von 7 Tagen.
  • Die EU hat sich bisher sehr kritisch zu solchen Plänen in Deutschland und weiteren EU-Staaten geäußert. Nach einer Gutscheinpflicht sieht es demnach derzeit kaum aus.

Grundsätzlich gilt: Sagt eine Fluglinie den Flug ab, hat man die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt. Dabei ist klar festgelegt, dass Rückzahlungen bei individuell geplanten Flugreisen binnen sieben Tagen erfolgen müssen. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die Zahlungsaufforderung bei der Fluggesellschaft eingeht. Die Preiserstattung in Form eines Reisegutscheins ist nur zulässig mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes.


Bei Ihnen geht’s nicht um einen einzelnen Flug, sondern um eine Pauschalreise? Ihre Möglichkeiten für diesen Fall schildern wir in einem separaten Beitrag. Dort gibt es auch einen dazu passenden Musterbrief.


Dass gerade jetzt manche Fluggäste auf die Rückzahlung warten müssen, wirkt so, als würden die Anbieter auf Zeit spielen – in der Hoffnung, dass eine von der Reisebranche angestrebte Gutscheinlösung doch noch Gesetz wird. Die EU Kommission hat den Plänen der Bundesregierung eine klare Absage erteilt und die Regierungsparteien haben derzeit auch die Pläne für Zwangsgutscheine im Reisebereich (vorerst) aufgegeben. Manche Anbieter wollen Sie als Kunden unbedingt behalten und bieten Gutscheine an, die einen höheren Wert haben, als den ursprüngliche Reisepreis.

Doch für Betroffene bedeutet die unklare Lage, dass sie sich gut überlegen müssen, ob sie das Geld zurückfordern oder den Gutschein akzeptieren. Dies ist eine Frage der Risiko-Abwägung und auch der jeweiligen persönlichen Situation:

1. Gutschein akzeptieren: Wer das Geld nicht dringend braucht und aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter oder der Airline handeln möchte, kann den Gutschein natürlich akzeptieren – insbesondere wenn er einen höheren Wert hat. Das Risiko: Eine Insolvenz des Anbieters. In diesem Fall dürfte das Geld verloren sein, denn in Insolvenzverfahren ziehen Verbraucher meistens den Kürzeren. Allerdings bieten manchen Veranstalter einen Gutschein an, der gegen Insolvenz abgesichert ist. Dies ist allerdings derzeit die Ausnahme. Sollte der Reiseveranstalter Ihnen einen abgesicherten Gutschein anbieten, so ist ein Gutschein durchaus eine zu akzeptierende Möglichkeit

2. Geld zurückfordern: Benötigt man dringend das Geld und möchte sich nicht auf eine Gutscheinlösung einlassen, sollte man sich an die Fluglinie wenden und auf der Erstattung des Flugpreises bestehen. Dabei sollte man eine Frist von sieben Tagen setzen. Wenn der Anbieter die Erstattung ablehnt oder nicht reagiert, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtung ist für Sie kostenlos. Je nach Airline ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (Söp) zuständig oder das Bundesamt für Justiz (BfJ). Eine Mitgliederliste der Söp finden Sie hier. Wenn Ihre Airline nicht dabei ist, ist das BfJ zuständig.

Sollte die Schlichtung nicht zum Erfolg führen, besteht die Möglichkeit, ein Mahnverfahren gegen den Anbieter zu führen. Näheres zum Mahnverfahren finden Sie in unserem Artikel zu dem Thema.



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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