Ersatzunterkunft: Wenn das gebuchte Hote…

28. Mai 2020


Wird ein Hotel überbucht, bringen Reiseveranstalter ihre Gäste kurzerhand in Ersatzunterkünften unter. Urlauber müssen dies nicht hinnehmen.

Das Landgericht Frankfurt am Main vertritt die Auffassung, dass allein die Unterbringung in einem anderen Hotel Grund genug sei, von dem bereits gezahlten Reisepreis bis zu einem Viertel zurückzuverlangen. Andere Gerichte gehen dagegen davon aus, dass nur dann ein Anspruch besteht, wenn das Ersatzhotel nicht den gleichen oder höheren Komfort biete. Das wäre der Fall, wenn Sie beispielsweise in einem 4-Bett-Zimmer anstatt in zwei 2-Bett-Zimmer, in einem Stadthotel anstatt in einem Strandhotel oder gar in einem ganz anderen Ort untergebracht sind.

Mangel melden und Beweise sammeln

Für Abweichungen von der vereinbarten Leistung müssen Sie Beweise wie zum Beispiel Fotos sammeln. Außerdem müssen Sie dem Reiseveranstalter melden, dass Sie nicht in der von Ihnen gebuchten Unterkunft einquartiert wurden, und welche Mängel vorliegen. Dies sollte entweder in Anwesenheit von Zeugen gegenüber dem Reiseleiter geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige durch den Reiseleiter schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass dieser ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen über die Mängel informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Abhilfe durch den Veranstalter

Der Reiseveranstalter kann die Mängel beseitigen, oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es den gleichen oder einen höheren Standard bietet als die von Ihnen gebuchte Unterkunft. Nehmen Sie das Angebot des Reiseveranstalters an, können Sie für die behobenen Mängel keine Reisepreisminderung mehr geltend machen.

Wird der von Ihnen angezeigte Mangel dagegen nicht beseitigt, können Sie, wenn Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben, und diese Frist erfolglos verstrichen ist, die Reise bei einem erheblichen Mangel (zum Beispiel einfaches Stadthotel statt Luxus-Strandhotel oder Doppelzimmer an einer Hauptstraße statt ruhigem 2-Zimmer-Appartement in 10 km Entfernung) unter Umständen kostenlos kündigen.

Wenn Sie den Urlaub in der mangelhaften Unterkunft verbringen, können Sie einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen. Dies muss, wenn Sie die Pauschalreise vor dem 1.7.2018 gebucht haben, innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Rückreisetermin geschehen, schriftlich und nachweisbar, daher am besten per Fax mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) oder Einwurfeinschreiben. Haben Sie die Pauschalreise später gebucht, müssen Sie diese Frist nicht mehr beachten, sondern nur noch die zweijährige Verjährungsfrist.

Ersatzunterkunft selbst besorgen

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie, wenn Sie die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht haben, innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Rückreisetermin vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Fax mit qualifizierten Sendebericht oder Einwurfeinschreiben. Haben Sie die Reise später gebucht, müssen Sie diese Frist nicht mehr beachten, sondern nur noch die zweijährige Verjährungsfrist.

Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen:



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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