Auf Tour im Fernbus: gemächlich, günstig…

28. Mai 2020

Von Köln über Frankfurt nach München oder direkt von Düsseldorf nach Berlin – Fernbusse rollen mittlerweile auf zahlreichen Reisestrecken. Die Rechte der Fahrgäste regelt eine Verordnung der EU.

Fahrten mit einer planmäßigen Wegstrecke von mindestens 250 Kilometern

Seit dem 1. März 2013 ist die EU-Verordnung 181/2011 in Kraft. Sie regelt die Rechte von Fahrgästen auf Fernbuslinien. Die folgenden Vorschriften gelten für Fahrten mit einer planmäßigen Wegstrecke von mindestens 250 Kilometern, bei denen der Abfahrts- oder Ankunftsort im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates liegt.

Annullierung, Verzögerung der Abfahrt und Überbuchung

Ist eine Fahrt überbucht oder für den Beförderer absehbar, dass die Abfahrt von einem Busbahnhof (mit Personal besetzt und mit Abfertigungsschaltern, Warteräumen, Fahrscheinschaltern oder ähnlichen Einrichtungen ausgestattet) annulliert wird oder sich um mehr als 2 Stunden verzögert, dann hat der Fahrgast die Wahl:

  • Er kann die Fahrt so bald wie möglich fortsetzen bzw. mit geänderter Streckenführung zum festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen weiterreisen
  • oder auf die (Weiter)Fahrt verzichten und die Erstattung des Fahrpreises sowie ggf. die frühest mögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen.

Bietet der Beförderer diese Auswahl nicht unverzüglich an, hat der Fahrgast zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises; sie muss innerhalb eines Monats, nachdem der Antrag eingereicht worden ist, gezahlt werden.

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn die Fahrt, die annulliert wird oder deren Start sich um mehr als zwei Stunden verzögert, an einer Bushaltestelle beginnt. Dann kann der Fahrgast lediglich wählen zwischen frühest möglicher Fortsetzung der Fahrt, Weiterreise mit geänderter Streckenführung oder Erstattung des Fahrpreises.

Der Fahrpreis muss innerhalb von 14 Tagen, nachdem das Unternehmen die Alternativen angeboten hat oder der Erstattungsantrag des Fahrgastes eingegangen ist, zurückgezahlt werden. Ist die Fahrt nach den ursprünglichen Plänen des Fahrgastes zwecklos geworden, hat das Unternehmen den vollen Fahrpreis zu erstatten, auch wenn Teile der Fahrt bereits erfolgt sind. Kosten für Zeitfahrkarten sind anteilig zu erstatten. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, der Fahrgast ist mit einer anderen Erstattungsform (zum Beispiel einem Gutschein) einverstanden.

Verpflegung und Unterkunft bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt

Wird eine Busfahrt annulliert oder verzögert sich die Abfahrt von einem Busbahnhof bei Fahrten, die planmäßig über 3 Stunden dauern sollen, um mehr als 90 Minuten, muss der Beförderer dem Fahrgast Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung anbieten, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind.
Ist ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich, muss der Beförderer den Fahrgästen ein Hotelzimmer oder eine andere Unterkunft sowie Beistand bei der Organisation der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung anbieten. Er kann die Gesamtkosten (ohne Transferkosten) allerdings je Fahrgast auf 80 Euro pro Nacht und höchstens zwei Nächte beschränken. Der Fahrgast kann zudem keine Unterbringung verlangen, wenn der Beförderer nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Busverkehrsdienstes beeinträchtigen, verursacht wurde.
Für eine verspätete Ankunft, beispielsweise durch Stau, trifft die Verordnung keine Regelungen.

Pannen

Wird der Bus während der Fahrt betriebsunfähig, muss der Beförderer dafür sorgen, dass die Tour fortgesetzt werden kann: Entweder er setzt am Pannenort ein anderes Fahrzeug ein oder er sorgt für den Transport zu einem geeigneten Wartepunkt oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist.

Tod oder Körperverletzung von Fahrgästen und Verlust oder Beschädigung von Gepäck

Bei Unfällen richten sich die Ansprüche der Fahrgäste auf Entschädigung bei Tod oder Köperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck nach den nationalen Rechtsvorschriften. Auch die Höhe der Entschädigung wird nach den geltenden nationalen Vorschriften berechnet. Darin vorgesehene Höchstgrenzen dürfen jedoch nicht weniger als 220.000 Euro je Fahrgast und 1.200 Euro je Gepäckstück betragen.
Der Beförderer muss zudem angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste leisten, zum Beispiel Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und erste Hilfe. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung auf 80 Euro pro Nacht beschränken. Die Hilfe des Unternehmens bedeutet nicht, dass es dadurch eine Haftung anerkennt.

Regelungen auch für Strecken unter 250 Kilometern

Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Behinderten oder eingeschränkt mobilen Menschen darf nicht allein aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine Reservierung, ein Fahrschein bzw. die Mitnahme an Bord des Fahrzeugs verweigert werden. Ausnahmen sind möglich, um geltenden Anforderungen an die Sicherheit nachzukommen, oder wenn der sichere Ein- und Ausstieg bzw. die Beförderung aufgrund der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur physisch nicht möglich ist. Fahrscheine müssen ohne Aufpreis ausgestellt werden.
Beförderer und Betreiber von Busbahnhöfen haften für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten.
Die Entschädigung muss dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte entsprechen.

Informationsrechte, Beschwerdesystem

Alle Fahrgäste sind vor und während der Tour mit angemessenen Reiseinformationen zu versorgen und an Busbahnhöfen und über das Internet allgemein über ihre Rechte nach der Verordnung zu unterrichten. Soweit möglich, müssen die Informationen für Fahrgäste auf Anfrage auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein. Die Beförderer müssen ferner ein System zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten.

    Busfahrten als Pauschalreise oder private Gruppenfahrt („Gelegenheitsverkehrsdienste“)

    Sämtliche Regelungen – sowohl für Strecken ab als auch unter 250 Kilometer – gelten genauso für alle Fahrten, bei denen die Gruppe der Fahrgäste auf Initiative eines Auftraggebers (Reiseveranstalter, Privatpersonen wie bei Klassenfahrten, Hochzeiten) oder des Verkehrsunternehmens selbst gebildet wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

Ratgeberbestellungen
Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf, Bestell-Telefon: (0211) 38 09 – 555, Bestell-Fax: (0211) 38 09 – 235, E-Mail: publikationen@vz-nrw.de

>> zur Webseite des Ratgeber-Shops

Hessenweiter Verbraucherservice
(069) 972010-900, Montag bis Donnerstag 10 bis 16 Uhr, Freitag 10 bis 15 Uhr. Informationen über die Beratungs- und Seminarangebote sowie die Öffnungszeiten der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen; teilweise auch Terminvereinbarung möglich. Keine Beratung!

Telefonische Beratung:
Rechtsberatung – Rund um den privaten Konsum, Montag bis Donnerstag 10 bis 17 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 10, 1,75 € pro Minute*)

Immobilienfinanzierung, Dienstag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 11, 1,75 € pro Minute*)

Altersvorsorge, Donnerstag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 11, 1,75 € pro Minute*)

Gesundheitsdienstleistungen, Montag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 13, 1,75 € pro Minute*)

Ernährung, Dienstag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 12, 0,90 € pro Minute*)

Schulden und Insolvenz, Mittwoch 10 bis 14 Uhr, 069 97 20 10-87

Strom- und Gaspreisberatung, Anbieterwechsel, Dienstag 10 bis 14 Uhr 0900 – 1 – 97 20 10, 1,75 € pro Minute*)

Energieberatung, Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr, 0800 – 809 802 400, kostenfrei

*) Die angegebenen Preise gelten bei Anrufen aus den deutschen Festnetzen, Mobilfunkpreise können abweichen