Mein Gepäck ging verloren, kam beschädig…

4. Juni 2020


Mein Gepäck ging verloren, wurde zerstört oder beschädigt

Aufgegebenes Reisegepäck: Sobald die Fluggesellschaft das Gepäck angenommen hat, haftet sie für dessen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, haftet nach Wahl des Reisenden auch der Reiseveranstalter. Geht das Gepäck verloren, wird es zerstört oder beschädigt, während es sich an Bord des Flugzeugs oder sonst in der Obhut der Fluggesellschaft befindet, muss die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Zeitraum, in dem sich das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft befindet, beginnt mit der Aufgabe, wenn es am Abfertigungsschalter auf die Waage gestellt wird, und endet mit der Wegnahme der Gepäckstücke vom Transportband am Reiseziel oder mit der Aushändigung des Gepäcks an eine Zoll- oder Polizeibehörde. Bei Gepäck, das sich in ihrer Obhut befindet, muss die Fluggesellschaft bzw. der Reisveranstalter auch Schäden aufgrund von Diebstählen, Feuchtigkeit oder starken Temperaturschwankungen ersetzen.  Die Haftung für aufgegebenes Gepäck entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist (z. B. bei zerbrechlichen Gegenständen). Ein mögliches Mitverschulden des Reisenden für den Schaden, zum Beispiel durch unsachgemäße Verpackung, ist für einen Ersatzanspruch zu berücksichtigen. Einem Reisenden, der wertvolle Gegenstände im Reisegepäck aufgibt, anstatt diese im persönlichen Gewahrsam mitzuführen, kann im Verlustfall ein Mitverschulden in Höhe von 100 Prozent angelastet werden. 

Handgepäck und persönliche Gegenstände: Für Gegenstände, die der Fluggast an oder bei sich trägt (Handgepäck) haftet das Luftfahrtunternehmen bzw. der Reiseveranstalter, wenn die Fluggesellschaft oder ihre Leute den Schaden verschuldet haben. Auf solche Gegenstände, die in der Obhut des Fluggasts verbleiben, hat die Fluggesellschaft nur geringen Einfluss. Daher muss die Schadensursache flugbetriebsbedingt sein. Es muss sich ein Risiko verwirklicht haben, das typischerweise mit dem Flugverkehr verbunden ist. Für den Diebstahl von Handgepäck hat die Fluggesellschaft somit nicht einzustehen. Der Fluggast muss beweisen, dass die Fluggesellschaft den Verlust von Handgepäck und Gegenständen, die er an sich trägt, verschuldet hat.

Mein Gepäck kam verspätet an

Die Fluggesellschaft muss auch Schäden ersetzen, die dadurch entstehen, dass das Gepäck später ankommt als der Fluggast. Die Verspätung muss bei der Luftbeförderung eingetreten sein, also innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Gepäck auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder – bei Landung außerhalb eines Flughafens – an einem beliebigen Ort unter der Obhut des Luftfrachtführers befindet. Die Fluggesellschaft haftet nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder solche Maßnahmen nicht treffen konnte. Zumutbar sind Maßnahmen, die nach den konkreten Umständen ein sorgfältig, gewissenhaft und vernünftig handelnder Unternehmer oder seine Besatzung unter Zurückstellung allein kaufmännischer Überlegungen getroffen hätte. Nicht ausreichend ist zum Beispiel die Einlassung, der Pilot sei krank geworden. Geringste Zweifel gehen zulasten der Fluggesellschaft.

Haftungsbeschränkung

Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei etwa 1.400 Euro pro Passagier (nicht pro Gepäckstück). Dieser Betrag wird nicht automatisch gezahlt. Vielmehr müssen Sie den entstandenen Schaden darlegen und, falls er bestritten wird, auch beweisen, z. B. indem Sie die Schäden genau beschreiben und Fotos machen bzw. Belege für durch die verzögerte Aushändigung des Gepäcks entstandenen Kosten vorlegen. Um nachzuweisen, was im Koffer war, ist es sinnvoll, vor dem Flug Fotos zu machen.  Nur ausnahmsweise haftet die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter in der Höhe unbegrenzt. Dazu müssen Sie der Fluggesellschaft nachweisen, den Schaden, absichtlich oder leichtfertig verursacht zu haben, was kaum gelingen dürfte. Wurde ein Koffer im Obhutsbereich der Fluggesellschaft allerdings gewaltsam geöffnet, muss nach einem Urteil des OLG Frankfurt (vom 15.02.2005, Az. 22 U 145/04) die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter beweisen, dass die gewaltsame Öffnung nicht auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit beruht. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, haftet die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter unbeschränkt für den Verlust des Kofferinhalts. Außerdem können Sie den Wert des Gepäcks gegen Zahlung eines Zuschlags besonders deklarieren. Dann erhöht sich die Haftung der Fluggesellschaft auf den angezeigten Betrag. 

Erstattung für den Neukauf

Zu ersetzen ist der Zeitwert des verloren gegangenen, zerstörten oder beschädigten Gepäcks (Koffer und Inhalt). Für die Zeit, in der das Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung steht, können Sie sich notwendigen und angemessenen Ersatz beschaffen, z. B. Unterwäsche, Kleidung und Toilettenartikel. Was notwendig und angemessen ist, hängt von der Art der Reise (etwa Strandurlaub oder Luxuskreuzfahrt) sowie der Dauer der Zeit ab, die Sie überbrücken müssen. Oft ist unklar, ob das Gepäck verspätet oder ganz verschwunden ist. Da Sie verpflichtet sind, die Kosten so gering wie möglich zu halten, dürfen Sie zum Beispiel einen einfachen Badeanzug, nicht aber mehrere oder teure Markenartikel kaufen. Oftmals erhalten Sie übrigens auch von der Airline ein „Notpaket“ mit Drogerieartikeln und ggf. Ersatzwäsche. Taucht das Gepäck wieder auf, müssen Reiseveranstalter oder Fluglinie für den Transfer zur Reiseunterkunft oder nach Hause sorgen.

Schadensanzeige

Beschädigung und teilweisen Verlust von Reisegepäck müssen Sie unverzüglich, von aufgegebenem Gepäck spätestens innerhalb von sieben Tagen, eine Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist, bei der Fluggesellschaft und ggf. beim Reiseveranstalter schriftlich anzeigen.

Eine Klage auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen, der hier dargestellt wird, kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden.

Reisepreisminderung bei Pauschalreisen

Sie können im Rahmen einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis für den Zeitraum mindern, in dem Ihnen das Gepäck am Reiseziel nicht zur Verfügung steht, auch dann, wenn es wieder auftaucht. Ihnen stehen meist zwischen fünf und 50 Prozent des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck zu. Fehlt ein wichtiges Gepäckstück, so dass Sie den Urlaubstag gar nicht nutzen konnten, ist in Ausnahmefällen auch eine 100-prozentige Erstattung des Tagesreisepreises möglich – wenn z. B. ein Smoking für Opernbesuch fehlt und nicht ausgeliehen werden kann. Fehlt das Gepäck während des ganzen Urlaubs, sind nach der Rechtsprechung bis zu 50 Prozent des Gesamtreisepreises zu erstatten.

Steht Ihnen am Urlaubsort Ihr Gepäck nicht zur Verfügung, müssen Sie dies dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigen, um den Reisepreis bei einer Pauschalreise mindern zu können. Die Anzeige sollte in Anwesenheit von Zeugen erfolgen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Gegenüber dem Reiseveranstalter reicht es aus, dass der örtliche Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist der Reiseleiter am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, zum Beispiel Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Die Ansprüche auf Reisepreisminderung verjähren innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

Ratgeberbestellungen
Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf, Bestell-Telefon: (0211) 38 09 – 555, Bestell-Fax: (0211) 38 09 – 235, E-Mail: publikationen@vz-nrw.de

>> zur Webseite des Ratgeber-Shops

Hessenweiter Verbraucherservice
(069) 972010-900, Montag bis Donnerstag 10 bis 16 Uhr, Freitag 10 bis 15 Uhr. Informationen über die Beratungs- und Seminarangebote sowie die Öffnungszeiten der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Hessen; teilweise auch Terminvereinbarung möglich. Keine Beratung!

Telefonische Beratung:
Rechtsberatung – Rund um den privaten Konsum, Montag bis Donnerstag 10 bis 17 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 10, 1,75 € pro Minute*)

Immobilienfinanzierung, Dienstag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 11, 1,75 € pro Minute*)

Altersvorsorge, Donnerstag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 11, 1,75 € pro Minute*)

Gesundheitsdienstleistungen, Montag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 13, 1,75 € pro Minute*)

Ernährung, Dienstag 10 bis 14 Uhr, 0900 – 1 – 97 20 12, 0,90 € pro Minute*)

Schulden und Insolvenz, Mittwoch 10 bis 14 Uhr, 069 97 20 10-87

Strom- und Gaspreisberatung, Anbieterwechsel, Dienstag 10 bis 14 Uhr 0900 – 1 – 97 20 10, 1,75 € pro Minute*)

Energieberatung, Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr, 0800 – 809 802 400, kostenfrei

*) Die angegebenen Preise gelten bei Anrufen aus den deutschen Festnetzen, Mobilfunkpreise können abweichen