Kaffeefahrten: Viele falsche Versprechun…

4. Juni 2020


Der günstige Tagesausflug dient nur als Rahmen. Den Firmen geht’s ums Geschäft: den Verkauf von zumeist überteuerten Waren.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei günstigen Tagesausflügen geht es oftmals nur um den Verkauf von zumeist überteuerten Waren.
  • Reisende sind durch das Pauschalreiserecht geschützt und müssen nicht alles in Kauf nehmen.
  • Anbieter müssen Gewinnversprechen einlösen.
  • Käufer von Waren haben bei solchen Veranstaltungen ein 14tägiges Widerrufsrecht.

Besonders Senioren unternehmen gern Tagesreisen und diese am liebsten mit dem Bus – sei es, um eine Stadt zu besichtigen oder einen Ausflug ins Grüne zu machen. Der Wunsch nach Geselligkeit und Abwechslung für wenig Geld steht dabei meist ganz oben. Viele Reiselustige nehmen deshalb in Kauf, dass auch eine Verkaufsveranstaltung auf dem Programm steht.
Doch aufgepasst: Hier geht es nicht um eine günstige Tagesfahrt, sondern vor allem ums Geschäft.

Viele falsche Versprechungen

Oft locken die Veranstalter von Werbefahrten in Zeitungsinseraten und Hauswurfsendungen mit niedrigen Preisen, versprechen den Teilnehmern Geschenke, ein leckeres Mittagessen und natürlich viele Schnäppchen bei der Verkaufsshow. Die findet meist in einem abgelegenen Lokal fern von touristischen Attraktionen statt, damit auch möglichst alle Reisende daran teilnehmen.
Geschulte Verkäufer bieten dort ihre Waren an und animieren zum Einkaufen. Das Angebot reicht von Decken über Kochtöpfe bis zu Vitaminpillen und Wellnessprodukten.

Doch die „Schnäppchen“, die man im normalen Handel nicht erwerben kann, entpuppen sich meist als überteuert. Viele Produkte sind zudem von minderer Qualität oder erweisen sich schlichtweg als nutzlos.

Häufig wird die Tagesreise schon vorher zum Flop. So wird kurzerhand das Fahrtziel geändert oder die Anreise dauert doppelt so lange wie angekündigt, weil noch weitere Reisende eingesammelt werden. Kaum ist das Ziel erreicht, muss man schon wieder die Heimreise antreten. Für den eigentlich kostenlosen Eintritt in die Landesgartenschau wird abkassiert und der versprochene „Esskorb“ ist zufällig gerade ausgegangen. Wenn sich dann noch das leckere Mittagsmenu als Dosensuppe herausstellt, sind die meisten bereits bedient.

Tagesausflügler müssen sich nicht alles bieten lassen

Wer eine Busfahrt mit anschließender Verkaufsveranstaltung bucht, steht unter dem Schutz des Pauschalreiserechts.
Wird die Reise durch Pannen gravierend beeinträchtigt oder hält der Reiseveranstalter seine Versprechungen nicht ein, muss er dafür geradestehen.

Der Reisende kann zum Beispiel einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangen, wenn wegen des endlos langen Einsammelns von Reisenden eine zugesicherte Stadtbesichtigung ausfällt. Tagesausflügler müssen auch nicht in Kauf nehmen, wenn die Tour statt ins romantische Heidelberg auf einen hessischen Bauernhof geht.

Allerdings lohnt es sich wegen des niedrigen Teilnehmerpreises in der Regel nicht, gegen den Veranstalter rechtlich vorzugehen.

Auch Gewinnversprechen müssen Anbieter einer Kaffeefahrt einlösen.
Unseriöse Veranstalter schicken persönliche Einladungen nach Hause und lassen die Empfänger glauben, einen Preis gewonnen zu haben. In Wirklichkeit dienen die „Gewinne“ nur als Lockvogel für den Kauf von überteuerten Waren. Von echten Preisen ist meist nichts zu sehen oder sie stammen aus der Kategorie „Ramsch“. Wer seinem versprochenen Gewinn hinterherläuft, tut dies fast immer vergeblich. Dafür gewinnen Verbraucher vor allem eines: die Erkenntnis, auf die Nase gefallen zu sein.

Einkauf auf Kaffeefahrt kann rückgängig gemacht werden

Wer auf einer Freizeitveranstaltung wie einer Kaffeefahrt Waren erwirbt und dies im Nachhinein bereut, muss nicht am Kaufvertrag festhalten.
Drückt der Preis der neuen Heizdecke auf den Magen oder kommen doch Zweifel an der angepriesenen Wunderwirkung der Mineralstoffkapseln, kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss bzw. ab Erhalt der Waren ohne Begründung vom Kaufvertrag Abstand nehmen.
Der Fristbeginn setzt aber voraus, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Andernfalls hat er für den Widerruf sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit.



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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